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Absenzen / Dispensationen



Allgemeines
Für den regelmässigen Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen, liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Jedes Fernbleiben vom Unterricht ist der Lehrperson deshalb gleichentags telefonisch vor Beginn des Unterrichts mitzuteilen und zu begründen. Bei Abwesenheiten wegen Krankheit, die länger als drei Tage dauern, ist der Lehrperson ein Arztzeugnis vorzulegen. Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig um Dispensation (s. unten) mit entsprechender Begründung. Dauert eine Absenz vom gesamten Unterricht länger als zwölf Kalenderwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.

Dispensationen
Die Schule dispensiert Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen (VSV §29), insbesondere ansteckbare Krankheiten und aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld, hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art, Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen, aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen sowie Schnupperlehren und ähnlichen Anlässen für die Berufsvorbereitung.

Puzzleteil



Dispensation vom Schwimmunterricht
Für einzelne Stunden genügt eine von einem Elternteil unterschriebene Entschuldigung. Die Schülerin oder der Schüler begleitet in diesem Fall die Klasse ins Schwimmbad und nimmt als Zuschauer im Bade- oder Turnkleid am Unterricht teil. In Ausnahmefällen, bei denen ein Dabeisein als Zuschauer nicht sinnvoll erscheint, liegt es in der Kompetenz der Lehrperson den Schüler anderweitig zu beschäftigen. Dauert eine Absenz mehr als zwei Schwimmlektionen, ist ein Arztzeugnis erforderlich.

 



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