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Jokertage



Mit der neuen Volksschulverordnung (§30) sind sogenannte Jokertage eingeführt worden. Für den Bezug dieser Jokertage gelten an der Schule Uitikon die folgenden Richtlinien:

Jokertage



Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).

Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.

Sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.- 3. Primarklasse, auf die 4.- 6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage können auch stufenweise zusammengefasst bezogen werden. Ein Übertrag von einer Stufe auf die nächste Stufe ist hingegen nicht möglich. Nicht bezogene Jokertage verfallen.

Erfolgt der Eintritt in die Schule Uitikon nicht auf den Beginn von einer dieser vier Stufen, werden die bereits in einer anderen Schulgemeinde auf der gleichen Stufe bezogenen Jokertage vom Jokertage-Guthaben abgezogen.

Der Bezug von Jokertagen muss im Voraus, während der ordentlichen Schulzeit, der Klassenlehrkraft mit dem entsprechenden Formular schriftlich gemeldet werden. Dabei gelten folgende Mindestfristen:

  • einzelne Jokertage: 2 Schultage
  • 2 und mehr zusammenhängende Jokertage: 2 Schulwochen
  • Jokertage unmittelbar vor oder nach Schulferien: 2 Schulwochen

Verpasster Schulstoff muss selbstständig aufgearbeitet werden. Verpasste Prüfungen sind nachzuholen. Die Eltern sorgen dafür, dass alle betroffenen Lehrpersonen über die Jokertag-Absenz informiert sind. Als Sperrzeiten, an denen keine Jokertage bezogen werden können, gelten besondere Schulanlässe wie Besuchs- oder Sporttage, Klassenlager und Projektwochen.

Am Schluss jedes Schuljahres wird von der Klassenlehrperson eine Zusammenstellung aller bezogenen Jokertage erstellt.

 



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